Erwägungsgrund 26 32025R1304
Der Teilnehmer-Garantiefonds, der mit Horizont 2020 — aufgestellt durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates — eingerichtet wurde und von der Kommission verwaltet wird, hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken mindert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Dieser Sicherungsmechanismus sollte daher beibehalten werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung durch den gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus abgedeckt werden.