Erwägungsgrund 29 32025R1304
Drittländer dürfen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Rechtsinstrumente am Euratom-Programm 2026-2027 teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.