Erwägungsgrund 25 32025R1304
Um eine möglichst effiziente Durchführung und einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für die Begünstigten zu gewährleisten, sollten für die Beteiligung an dem Euratom-Programm 2026-2027 und die Verbreitung der Forschungsergebnisse — mit einigen Anpassungen bzw. Ausnahmen — die einschlägigen Regeln der Verordnung (EU) 2021/695 gelten. Die einschlägigen Begriffsbestimmungen und wichtigsten Maßnahmenarten der genannten Verordnung sollten auch für die Zwecke dieser Verordnung gelten.