Erwägungsgrund 27 32025R1304
Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre — im Folgenden „JRC“) sollte der Union und den Mitgliedstaaten, soweit angebracht, auch weiterhin über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftliche Informationen und technische Unterstützung bereitstellen. Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den einschlägigen Erfordernissen der Auftraggeber der JRC und den Erfordernissen der Unionspolitik insbesondere auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sowie der Sicherungsmaßnahmen und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich Rechnung zu tragen und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 über die Rolle der JRC sollte die JRC auch künftig im Wege wettbewerbsorientierter Unterstützungsmaßnahmen für die Unionspolitik oder für Dritte zusätzliche Ressourcen erwirtschaften. Die JRC sollte sich an indirekten Maßnahmen beteiligen können, wenn das einschlägige Arbeitsprogramm das vorsieht.