Erwägungsgrund 30 32025R1304
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sowie ihre Überwachung und Bewertung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.