Erwägungsgrund 14 32025R2611
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch angemessene oder geeignete Datenschutzgarantien bestehen, kann in hinreichend begründeten Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol an Drittstaaten nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen.