Erwägungsgrund 20 32025R2611
Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt und in Drittstaaten entsandt werden, sollten an SIENA angeschlossen sein und diese nutzen, um relevante Informationen über Schleuserkriminalität und Menschenhandel direkt oder indirekt über ihre zuständigen nationalen Behörden an Europol auszutauschen. Ist ein Anschluss an SIENA aus rechtlichen, organisatorischen oder technischen Gründen nicht möglich, sollten die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten und entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen relevante Informationen über eine zuständige nationale Behörde mittels anderer sicherer Kanäle mit Europol austauschen. Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen, die von anderen nationalen Behörden als den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt und entsandt werden, sollten relevante Informationen mit einer zuständigen nationalen Behörde austauschen, damit diese Informationen sodann an Europol übermittelt werden können.