Erwägungsgrund 22 32025R2611
Zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels ist ein koordiniertes und konzertiertes Vorgehen erforderlich. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einsetzen, wobei auch Europol unterstützend mitwirken kann. Wenn Europol Grund zu der Annahme hat, dass die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe einen zusätzlichen Nutzen für eine Untersuchung im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel bieten würde, kann sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten vorschlagen und Maßnahmen ergreifen, um die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 zu unterstützen. In solchen Fällen sollte Europol eng mit Eurojust zusammenarbeiten.