Erwägungsgrund 7 32025R2611
Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels strategisch, operativ und technisch unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität außerdem Unterstützung bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel und anderer schutzbedürftiger Personen leisten, wobei es die erforderliche Zusammenarbeit mit dem in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels sicherstellen sollte.