Erwägungsgrund 18 32025R2611
Die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Austausch aller relevanten Informationen mit Europol sind von entscheidender Bedeutung, um für einen umfassenden und koordinierten Ansatz der Union für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels zu sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, zentrale Dienste, die auf die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels spezialisiert sind, einzurichten wobei Synergieeffekte mit den gemäß der Richtlinie 2011/36/EU benannten nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder den gleichwertigen Mechanismen sicherzustellen zu sind, und vorzusehen, dass diese Dienste über ausreichende Ressourcen für die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels verfügen und mittels SIENA effizient Informationen über strafrechtliche Ermittlungen mit Europol austauschen können.