Erwägungsgrund 8 32025R2611
Damit die Arbeit des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die größtmögliche Wirkung entfalten kann und um sicherzustellen, dass die Koordinierung und der Austausch von Information zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels auf Unionsebene rechtzeitig und systematisch erfolgen, sollten dem Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität Vertreter der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsprechend ihrer jeweiligen Mandaten angehören. Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte ferner die Kommission und die Hauptakteure der EMPACT-Plattform sowie andere einschlägige Einrichtungen oder Agenturen der Union wie etwa die Asylagentur der Europäischen Union ersuchen können, es bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen, sofern die erforderlichen Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde, Einrichtung oder Agentur fallen. Außerdem sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die Möglichkeit haben, mit in Drittstaaten eingesetzten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und — soweit unbedingt erforderlich und verhältnismäßig — mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den einschlägigen Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenzuarbeiten, sofern dies mit dem Mandat der jeweiligen Einrichtung und von Europol im Einklang steht.