Erwägungsgrund 17 32025R2611
Jegliche Verarbeitung biometrischer Daten sollte den in den Verordnungen (EU) 2016/794 und (EU) 2018/1725 festgelegten Garantien entsprechen und mit Blick auf das verfolgte Ziel zwingend erforderlich und verhältnismäßig sein. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Festlegung geeigneter Qualitätsstandards für die Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten gewidmet werden. Damit für ein gleichwertiges Qualitätsniveau gesorgt ist, sollten diese Qualitätsstandards den einschlägigen Mindestqualitätsstandards, die im Unionsrecht für die vergleichbare Verarbeitung biometrischer Daten festgelegt sind, einschließlich den von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Mindestqualitätsstandards im Einklang stehen.