Erwägungsgrund 5 32025R2611
Maßnahmen zum Austausch kriminalpolizeilicher Informationen, die im Rahmen operativer Einsatzgruppen durchgeführt werden, können mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einhergehen, welche als ergänzende Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zwecks Erhebung von Beweismitteln begünstigt werden können. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 kann Europol den betroffenen Mitgliedstaaten die Bildung einer solchen gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorschlagen.