Erwägungsgrund 24 32025R2611
Bei Einsätzen von Europol im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollten auf Ersuchen der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und in Verbindung und im Einvernehmen mit diesen Behörden erfolgen. Zum Zwecke von Europol-Einsätzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, sollen die betreffenden Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen unverzüglich Europol — als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen — zur Verfügung stellen, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und verstärkt werden können.