Erwägungsgrund 29 32025R2611
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Straftaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Auswirkungen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.