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Um den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente zur Bekämpfung des Handels mit illegalen Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung zu stellen, sollte — vorbehaltlich einer gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Genehmigung für den Parallelhandel — eine spezifische Kennzeichnungsanforderung für Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. Im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-830/21, Syngenta Agro, sollte klargestellt werden, dass auf dem Etikett eines parallel gehandelten Mittels die vom ursprünglichen Hersteller vergebene Chargennummer der betreffenden Formulierung, die Genehmigungsnummer sowie Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers angegeben werden sollten.