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Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können Pflanzenschutzmittel zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken genutzt werden. Da diese Mittel keiner Zulassung bedürfen und um Forschenden Sicherheitsanweisungen zur Verfügung zu stellen, sollten bestimmte Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die für solche Zwecke zu verwenden sind, beibehalten werden.