§ 57 SchoG
Schulaufsichtsbehörde
(1)
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.
(2)
Das Ministerium für Bildung und Kultur ist oberste Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte. Teil V Übergangs- und Schlussvorschriften