Erwägungsgrund 10 32008D0615
Zur Verbesserung des Informationsaustauschs enthält dieser Beschluss daher auf den wesentlichen Bestimmungen des Prümer Vertrags beruhende Vorschriften, nach denen sich die Mitgliedstaaten Zugriffsrechte auf ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme sowie die Fahrzeugregister gewähren. Bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen sollte ein Treffer/Kein-Treffer-System dem abfragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, in einem zweiten Schritt den Datei führenden Mitgliedstaat um spezifische dazugehörige personenbezogene Daten und gegebenenfalls um weitere Informationen im Verfahren der gegenseitigen Unterstützung zu bitten; dies schließt auch die gemäß dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI festgelegten Verfahren ein.