Erwägungsgrund 19 32008D0615
In Anbetracht dessen, dass eine engere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu einem umfassenden Austausch von Informationen und Daten führt, bezweckt dieser Beschluss, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird. Er befolgt das für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegte Schutzniveau gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem Übereinkommen und den Grundsätzen der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.