Erwägungsgrund 20 32008D0615
Die in diesem Beschluss enthaltenen Datenschutzbestimmungen umfassen auch die — in Ermangelung eines Rahmenbeschlusses über den Datenschutz in der dritten Säule — erforderlichen Datenschutzgrundsätze. Dieser Rahmenbeschluss sollte für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, sofern das Datenschutzniveau dieses Rahmenbeschlusses nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und es der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 Rechnung trägt, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.