Erwägungsgrund 4 32008D0615
Dementsprechend hat der Europäische Rat festgelegt, dass sich der Austausch dieser Informationen nach den für den Grundsatz der Verfügbarkeit geltenden Bedingungen richten sollte. Das bedeutet, dass ein Strafverfolgungsbeamter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für die Erfüllung seiner Aufgaben Informationen benötigt, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann, und dass die Strafverfolgungsbehörden in dem Mitgliedstaat, der über diese Informationen verfügt, sie — unter Berücksichtigung der Erfordernisse in diesem Mitgliedstaat anhängiger Ermittlungen — für den erklärten Zweck bereitstellen.