Art. 21 32015D0528
Der Verwalter kann — gegebenenfalls auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation — Mittelübertragungen vornehmen. Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. Die vorherige Zustimmung des Sonderausschusses ist jedoch erforderlich, wenn
die geplante Mittelübertragung zu einer Änderung des Gesamtbetrags der für eine Operation vorgesehenen Mittel führt,
die im Laufe des Haushaltsjahres geplanten Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel 10 % der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind.
Der Befehlshaber der Operation kann, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Operation Mittel, die für diese Operation ausgewiesen sind, innerhalb des Teils Gemeinsame operative Kosten des Haushaltsplans von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel übertragen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.