Art. 22 32015D0528
Die Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht gebunden wurden, verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
Die Mittel zur Deckung der Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung, die von Athena verwaltet werden, können einmal auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn die entsprechende Mittelbindung vor dem 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen wurde. Die zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten bestimmten Mittel können übertragen werden, wenn sie für eine Operation notwendig sind, die noch nicht vollständig abgewickelt wurde.
Der Verwalter legt dem Sonderausschuss bis zum 15. Februar die Vorschläge für die Übertragung von nicht gebundenen Mitteln des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet.
Gebundene Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres werden übertragen, und der Verwalter unterrichtet den Sonderausschuss hiervon bis 15. Februar.