Art. 20 32015D0528
Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen, unter anderem wenn eine Operation im Laufe des Haushaltsjahres eingeleitet wird, schlägt der Verwalter einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vor. Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Der Sonderausschuss berät über ihn unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.
Wurde dieser Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans aufgrund der Einleitung einer neuen Militäroperation oder aufgrund von Änderungen des Haushalts für eine laufenden Operation erstellt, so unterrichtet der Verwalter den Sonderausschuss über die für diese Operation vorgesehenen Gesamtkosten. Liegen diese Kosten wesentlich über dem einschlägigen Referenzbetrag, kann der Sonderausschuss beantragen, dass der Rat ihn billigt.
Der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplan, der aufgrund der Einleitung einer neuen Operation erstellt wurde, wird dem Sonderausschuss innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Billigung des Referenzbetrags übermittelt, es sei denn, der Sonderausschuss beschließt eine längere Frist.