Art. 19 32015D0528
Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er hinsichtlich der einzelnen Operationen von deren jeweiligem Befehlshaber unterstützt wird.
Dieser Entwurf umfasst:
die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten zu decken;
die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die gemeinsamen operativen Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen zu decken und gegebenenfalls auch die von einem Staat oder einem Dritten vorfinanzierten gemeinsamen Kosten zu erstatten;
die vorläufig eingesetzten Mittel gemäß Artikel 26;
eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.
Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln oder Artikeln. Jeder Operation wird ein spezieller Haushaltstitel gewidmet. Ein spezieller Titel wird als allgemeiner Teil des Haushaltsplans bezeichnet und schließt die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten ein.
Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung vorläufig eingesetzte Mittel enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden;
den sonstigen Einnahmen, die — nach Titeln unterteilt — Finanzerträge, Verkaufserlöse und den Saldo aus der Ausführung des vorangegangenen Haushaltsjahres, nachdem er vom Sonderausschuss festgestellt wurde, umfassen.
Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober den Haushaltsplanentwurf vor. Der Sonderausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf vor dem 31. Dezember. Der Verwalter stellt den gebilligten Haushaltsplan fest und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten und den beitragenden Drittstaaten.