Erwägungsgrund 11 32022D2359
Gemäß dem internen Streitbeilegungsrahmen der EZB können sich EZB-Beschäftigte jederzeit mit einem Mediator in Verbindung setzen, um den Mediator um Unterstützung bei der Beilegung oder Verhinderung von arbeitsbezogenen Streitigkeiten zu ersuchen. Dieser Rahmen sieht vor, dass jede Kommunikation mit dem Mediator vertraulich behandelt wird. Alles, was während des Mediationsverfahrens erwähnt wird, gilt als privilegiert und jede an der Mediation beteiligte Partei darf diese Informationen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren ausschließlich für die Zwecke des Mediationsverfahrens verwenden. In Ausnahmefällen kann der Mediator Informationen offenlegen, wenn die Offenlegung erforderlich erscheint, um die unmittelbare Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit einer Person abzuwenden.