Erwägungsgrund 18 32022D2359
In diesem Rahmen ist die EZB gehalten, die Grundrechte der betroffenen Personen weitestgehend zu achten, insbesondere im Zusammenhang mit der in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Informationspflicht und den Rechten auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person sowie auf Vertraulichkeit der Kommunikation.