Erwägungsgrund 17 32022D2359
Die EZB sollte rechtfertigen, aus welchen Gründen solche Beschränkungen von Rechten betroffener Personen in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung der Ziele, welche die EZB in Ausübung ihrer öffentlichen Gewalt verfolgt, und der damit verbundenen Aufgaben unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sind; ferner sollte sie rechtfertigen, wie sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet, wenn sie solche Beschränkungen auferlegt.