Erwägungsgrund 6 32022D2359
Nach Artikel 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28) prüft der Datenschutzbeauftragte Angelegenheiten und Vorfälle im Zusammenhang mit dem Datenschutz entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der EZB.