Erwägungsgrund 215 32024R2509
Finanzhilfen sollten grundsätzlich aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Werden Ausnahmen zugelassen, so sollten sie im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Dauer restriktiv ausgelegt und angewandt werden. Die auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit einer Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch Einrichtungen mit einer de facto oder de jure bestehenden Monopolstellung sollte nur dann genutzt werden, wenn die betreffenden Einrichtungen als einzige zur Durchführung der fraglichen Tätigkeiten in der Lage sind oder per Gesetz oder von einer Behörde mit dieser Monopolstellung betraut worden sind.