Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (86/635/EWG) · ABSCHNITT 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 49 31986L0635Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen