Erwägungsgrund 11 31997L0067
Es ist notwendig, daß auf Gemeinschaftsebene ein Universaldienst gewährleistet wird, der ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität umfaßt, die in allen Mitgliedstaaten allen Nutzern zu tragbaren Preisen unabhängig von ihrem Standort in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.