Erwägungsgrund 44 31997L0067
Diese Richtlinie gilt nicht für Aktivitäten, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, beispielsweise nicht für die in den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union genannten Aktivitäten und in keinem Fall für Aktivitäten in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates (einschließlich der wirtschaftlichen Gesundheit des Staates im Fall von Staatssicherheitsfragen betreffenden Aktivitäten) und Aktivitäten des Staates im Bereich des Strafrechts.