Erwägungsgrund 32 31997L0067
Die einzelstaatlichen Qualitätsnormen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinschaftlichen Normen festzusetzen. Die Qualitätsnormen für grenzüberschreitende Dienste in der Gemeinschaft, an denen mindestens zwei Anbieter von Universaldienstleistungen aus zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, müssen auf Gemeinschaftsebene definiert werden.