Erwägungsgrund 29 31997L0067
Um die Anwendung der in den drei vorausgehenden genannten Grundsätze sicherzustellen, sollten die Anbieter von Universaldienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist von einer unabhängigen Stelle überprüfbare Kostenrechnungssysteme einführen, die anhand transparenter Verfahren eine möglichst genaue Zurechnung der Kosten zu den Diensten, beispielsweise durch die Anwendung des Grundsatzes der Vollkostenrechnung, erlauben. Liegt tatsächlich ein uneingeschränkter Wettbewerb vor, kann von der Auflage, solche Kostenrechnungssysteme anzuwenden, abgesehen werden.