Erwägungsgrund 27 31997L0067
Die Vergütung für die Erbringung des innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Postdienstes sollte, unbeschadet der aus den Verträgen des Weltpostvereins erwachsenden Mindestverpflichtungen, auf die Deckung der Zustellkosten bezogen werden, die dem Universaldienstanbieter im Bestimmungsland entstehen. Diese Vergütung sollte auch einen Anreiz zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Setzen von Dienstequalitätszielen bieten. Dies würde sachgerechte Systeme, die eine angemessene Kostendeckung gewährleisten und speziell and die erzielte Dienstequalität gekoppelt sind, rechtfertigen.