Erwägungsgrund 21 31997L0067
Da neue Dienste (Dienste, die sich von traditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) und der Dokumentenaustausch nicht zum Universaldienst gehören, besteht kein Grund, sie für die Anbieter von Universaldienstleistungen zu reservieren. Dies gilt auch für die Eigenbeförderung (Übernahme postalischer Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt), die nicht unter die Kategorie Dienstleistungen fällt.