Erwägungsgrund 16 31997L0067
Die Beibehaltung bestimmter reservierbarer Dienste unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften erscheint gerechtfertigt, um das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. Der Liberalisierungsprozeß darf die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für blinde und sehbehinderte Menschen eingeführt wurden, nicht einschränken.