Erwägungsgrund 30 31997L0067
Die Interessen der Nutzer, die ein Anrecht auf eine gute Dienstqualität haben, sollten berücksichtigt werden. Daher ist alles daranzusetzen, um die Qualität der Dienste gemeinschaftsweit auf ein hohes Niveau anzuheben. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten Normen festlegen, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen im Hinblick auf Leistungen, die Teil des Universaldienstes sind, erreicht oder übertroffen werden müssen.