Erwägungsgrund 39 31997L0067
Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Universaldienstes und eines ungestörten Wettbewerbs im nichtreservierten Bereich müssen Regulierungs- und Betriebsfunktionen getrennt werden. Kein Postbetreiber darf Richter in eigener Sache sein. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb den Status einer oder mehrerer Regulierungsbehörden festlegen, die sowohl Behörden als auch unabhängige, zu diesem Zweck benannte Stellen sein können.