Erwägungsgrund 13 31998L0056
Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichen festgelegt werden. Die Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Anbauers notwendigen Angaben aufweisen.