Erwägungsgrund 6 31998L0056
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG sollten auf Vermehrungsmaterial, das für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dort andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.