Art. 8 32002L0055
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags auf Zulassung einer Sorte angeben muss, ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt worden ist, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt und wie über den Antrag entschieden worden ist.