Art. 49 32002L0055
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie — mit Ausnahme des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 — auf Arten anzuwenden, die in seinem Gebiet üblicherweise weder vermehrt noch in den Verkehr gebracht werden.