Art. 47 32002L0055
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 und der Anhänge I und II berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.