Art. 46 32002L0055
(1)
Die Kommission wird nach dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des RatesABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66 . eingesetzten ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.