Erwägungsgrund 6 32008L0090
Es sollen Gemeinschaftsvorschriften für diejenigen Gattungen und Arten von Pflanzen von Obstarten festgelegt werden, welche eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinschaft haben, und es soll ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen werden, mit dem nachträglich weitere Obstpflanzenarten und -gattungen in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gattungen und Arten aufgenommen werden können. In dieser Liste sollten solche Gattungen und Arten aufgeführt werden, die in den Mitgliedstaaten in großem Umfang angebaut werden und für deren Vermehrungsmaterial und/oder Pflanzen von Obstarten ein bedeutender Markt in mehr als einem Mitgliedstaat existiert.