Erwägungsgrund 18 32008L0090
Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten sollten Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muss die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.