Erwägungsgrund 26 32008L0090
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von zertifiziertem Material und CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material von Mutterpflanzen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie bereits existieren und zertifiziert oder als CAC-Material eingestuft sind, während einer Übergangsfrist auch dann zu gestatten, wenn dieses Material die neuen Anforderungen nicht erfüllt.